ᐅ Revision: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2024)

Inhaltsverzeichnis

  • Revision - Allgemeines
  • Aufbau der Revision
  • I. Zulässigkeit
  • II. Begründetheit
  • Die Verfahrensrüge
  • Die absoluten Revisionsgründe
  • Die relativen Revisionsgründe
  • Die Sachrüge
  • Häufige Fragen zur Revision

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Revision (© Andrey Popov - Fotolia.com)

Bei der Revision handelt es sich um ein Rechtsmittel, welches grundsätzlich gegen Urteile der zweiten Instanz erhoben wird. Eine Revision, die sich gegen ein erstinstanzliches Urteil richtet, nennt man hingegen Sprungrevision.

Revision - Allgemeines

Die Revision (und deshalb auch die Sprungrevision) hat zum einen eine aufschiebende Wirkung zur Folge (sog. Suspensiveffekt), das heißt das Urteil wird zunächst nicht wirksam. Zum anderen wird die Sache zur Entscheidung in eine höhere Instanz gehoben wird (sog. Devolutiveffekt).

Die Revision ist – anders als die Berufungkeine zweite Tatsacheninstanz. Im Rahmen der Revision wird das Urteil nämlich nur auf Verfahrens- und Rechtsfehler hin überprüft.

Die Bundesgerichte sind in der Regel für zu Revision zuständig. Insbesondere im Strafprozess kann aber auch das Oberlandesgericht zuständig sein.

Geregelt ist die Revision

  • im Zivilprozess in den §§ 542 ff. ZPO [Sprungrevision: § 566 ZPO]
  • im Arbeitsgerichtsverfahren in den §§ 72 ff. ArbGG [Sprungrevision: § 76 ArbGG]
  • im Strafprozess in den §§ 333 ff. StPO [Sprungrevision: § 335 StPO]
  • im Verwaltungsverfahren in den §§ 132 ff. VwGO [Sprungrevision: § 134 VwGO]
  • im Sozialgerichtsverfahren in den §§ 160 ff. SGG [Sprungrevision: § 161 SGG]
  • im Finanzgerichtsverfahren §§ 115 ff. FGO

Aufbau der Revision

Die Revision ist in allen Prozessordnungen nahezu identisch aufgebaut, weshalb folgende Prüfungsaufbau für alle Verfahren gilt:

I. Zulässigkeit

Die Zulässigkeit wird vom Revisionsgericht von Amts wegen geprüft. Ist die Revision nicht zulässig, so wird sie verworfen.

1. Statthaftigkeit

Die Revision ist grundsätzlich gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statthaft. Es kann unter Umständen aber geboten sein, die Berufungsinstanz zu überspringen und direkt gegen das erstinstanzliche Urteil eine Revision einzulegen (sog. Sprungrevision – vgl. oben).

2. Rechtsmittelbefugnis bzw. Beschwer

Der Rechtsmittelführer ist grundsätzlich dann rechtsmittelbefugt, wenn er geltend machen kann, dass die Möglichkeit besteht, dass das streitgegenständliche Urteil auf einem Rechtsfehler beruht (sog. Beschwer).

3. Form und Frist der Revisionserhebung

Die Revision ist schriftlich – wobei sogar Fax und grds. auch die elektronische Form genügen – oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird (iudex a quo), zu erheben. Die Frist zur Erhebung beträgt in der Regel einen Monat und sie beginnt mit Verkündung des Urteils bzw. nach Zustellung des vollständigen Urteils. Zu beachten ist allerdings, dass die Erhebungsfrist im Strafverfahren lediglich eine Woche beträgt.

4. Begründung der Revision

Die Revision ist binnen eines weiteren Monats zu begründen. In der Begründung ist in der Regel zu erklären, inwieweit das Urteil angefochten und auf welche Revisionsgründe es sich stützt.

5. Keine Rechtsmittelrücknahme und kein Rechtsmittelverzicht

Die Revision ist darüber hinaus nur zulässig, wenn weder eine Rücknahme noch ein Verzicht vorliegen.

II. Begründetheit

Im Rahmen der Revision wird das Urteil nur auf Verfahrens- und Rechtsfehler hin überprüft. Neue Tatsachen und Beweise sind also grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision ist somit dann begründet, wenn ein geltend gemachter Verfahrens- oder Rechtsfehler tatsächlich besteht und das Urteil unter anderem auf diesem beruht.

Ist die Revision unbegründet, so wird sie zurückgewiesen.
Ist die Revision hingegen begründet, wird das Urteil aufgehoben. Es folgt dann entweder eine Zurückweisung an das Berufungsgericht zur Neuentscheidung oder ausnahmsweise eine eigene Sachentscheidung.

Die Verfahrensrüge

Im Rahmen der sog. Verfahrensrüge wird stets zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen unterschieden:
Bei den absoluten Revisionsgründen handelt es sich um einen abschließenden Katalog von Verfahrensfehlern, bei denen das Beruhen des Fehlers am Urteil unwiderleglich vermutet wird.
Bei den relativen Revisionsgründen handelt es sich hingegen um praktisch jeden Fehler im vorherigen Verfahren, der nicht bereits ein absoluter Revisionsgrund darstellt. In diesen Fällen muss aber zumindest die Möglichkeit eines Beruhens des Fehlers am Urteil dargelegt werden.

Die absoluten Revisionsgründe

Die absoluten Revisionsgründe unterscheiden sich zum Teil in den unterschiedlichen Prozessordnungen. Es gibt allerdings absolute Revisionsgründe, die in allen Prozessordnungen gleich sind – im Strafprozess ist allerdings stets an eine mögliche Präklusion zu denken:

  • Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts
    Das Gericht muss stets vorschriftsmäßig besetzt sein. Regelungen dazu finden sich im Gerichtsverfahrensgesetz [GVG] und im Deutschen Richtergesetz [DRiG].
    Zu beachten ist, dass eine mangelnde Zuständigkeit des Gerichts von diesem Revisionsgrund in der Regel nicht umfasst ist. Das Gleiche gilt für die fehlerhafte Mitwirkung von Richter (oder Schöffen) wegen gesetzlichen Ausschluss oder Befangenheit.
    Etwas anderes gilt aber beispielsweise bei schlafenden Richtern oder bei solchen, die sich vorwährend mit ihrem Mobilfunktelefon beschäftigen. Der Revisionsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn die Unaufmerksamkeit sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckt.
  • Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters
    Ein Richter ist zum Beispiel dann ausgeschlossen wenn er wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer der Parteien ist oder war oder wenn er mit einer Partei verwandt oder verschwägert ist.
    Dabei ist zu beachten, dass dieser absolute Revisionsgrund nur in den Fällen greift, wenn der Richter auch tatsächlich am Urteil mitgewirkt hat. In der Revisionsbegründungsschrift muss der ausgeschlossene Richter dann auch namentlich bezeichnet werden.
  • Mitwirkung eines abgelehnten Richters
    Ein Richter wird dann abgelehnt, wenn Besorgnis zur Befangenheit besteht. Dies ist dann der Fall, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
    Hierbei ist ebenso zu beachten, dass dieser absolute Revisionsgrund ebenfalls nur dann greift, wenn der Richter auch tatsächlich am Urteil mitgewirkt hat. Ferner muss zuvor ein Befangenheitsantrag eingegangen sein.
  • Keine Vertretung der Parteien durch einen Rechtsanwalt
    Ist ein Rechtsanwalt für ein Verfahren gesetzlich vorgesehen, dann darf ohne einen Anwalt nicht verhandelt werden. Anderenfalls ist dieser absolute Revisionsgrund gegeben.
  • Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes
    Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist in § 169 Satz 1 GVG kodifiziert. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht schrankenlos (vgl. etwa §§ 170, 174 GVG).
    Als ungeschriebene Voraussetzung dieses Revisionsgrundes wird ein Verschulden des Gerichts verlangt.
    In jedem Fall ist die Urteilsverkündung in nicht öffentlicher Sitzung ein absoluter Revisionsgrund, ebenso wie der grundlose Ausschluss eines einzelnen Zuhörers.
  • Mangelnde Urteilsbegründung
    Die Urteilsbegründung ist insbesondere dann mangelhaft, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vollständig fehlen. Der Grund für das Fehlen ist dabei irrelevant.

Die relativen Revisionsgründe

Als relative Revisionsgründe kommen unter anderem in Betracht:

  • Verstöße gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und das Mündlichkeitsprinzip
  • Fehlende Belehrung über Zeugnisverweigerungsrechte
  • Missachtung von Beweisverwertungsverboten
  • Missachtung seiner Hinweispflicht durch das Gericht
  • Ein Verstoß gegen die freie Beweiswürdigung gem. § 261 StPO kann gerügt werden, wenn sich ein Urteil ausdrücklich auf ein Beweismittel bezieht, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, oder wenn das Gericht Beweise verwertet hat, bezüglich derer ein Verwertungsverbot vorliegt.
  • Fehlende Beratung (außer beim Einzelrichter)

Die Sachrüge

Bei der Sachrüge werden keine Verfahrensfehler, sondern Rechtsfehler als relative Revisionsgründe gerügt, also wenn das Urteil selbst rechtlich fehlerhaft ist. Ein beruhen bedarf es hier dann ebenso keiner weiteren Prüfung.

Hauptfälle von Sachrügen sind:

  • Fehler in der Urteilsbegründung, etwa Widersprüche oder Lücken
  • Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Beweiswürdigung
  • Missachtung offenkundiger Tatsachen
  • Subsumtions- und Rechtsanwendungsfehler
    Dabei wird vom Revisionsgericht eine eigene rechtliche Prüfung des vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalts vorgenommen und deren Ergebnis mit dem des Tatsachengerichts verglichen. Jegliche Differenzen begründen dann die Revision.
  • Missachtung des Verbots der reformatio in peius

Häufige Fragen zur Revision

Revision ist ein juristischer Begriff, der in verschiedenen Kontexten verwendet wird. Hier sind einige häufige Fragen zum Begriff Revision:

Was ist eine Revision?

Eine Revision ist ein Rechtsmittel, das gegen ein Urteil eines Gerichts eingelegt werden kann. Mit der Revision soll überprüft werden, ob das Urteil des Gerichts auf Rechtsfehlern beruht. Dabei wird das Urteil nicht inhaltlich erneut geprüft, sondern nur auf Rechtsfehler untersucht.

In welchen Fällen kann eine Revision eingelegt werden?

Eine Revision kann grundsätzlich gegen ein Urteil eingelegt werden, das von einem Berufungsgericht oder einem erstinstanzlichen Gericht in bestimmten Fällen entschieden wurde. Dabei geht es darum, dass das Urteil in einem Verfahrensfehler oder einem Rechtsfehler belastet ist und deshalb nicht rechtskräftig werden sollte. Ein Verfahrensfehler kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn das Gericht den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht eingehalten hat, indem es beispielsweise einem Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder eine Partei nicht ordnungsgemäß angehört hat.

Ein Rechtsfehler kann dann vorliegen, wenn das Gericht eine Rechtsvorschrift falsch ausgelegt oder angewendet hat. Hierbei geht es um die Überprüfung der Rechtsanwendung des Gerichts. Zum Beispiel kann eine Revision eingelegt werden, wenn das Gericht die Anforderungen an eine Urteilsbegründung nicht erfüllt hat oder ein wesentliches Beweismittel nicht berücksichtigt hat.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht gegen jedes Urteil eine Revision eingelegt werden kann. In der Regel ist die Revision nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes oder die Bedeutung der Sache einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. In strafrechtlichen Verfahren ist die Revision nur in begrenzten Fällen möglich.

Was sind die Voraussetzungen für eine Revision?

Die Voraussetzungen für eine Revision sind in den jeweiligen Verfahrensgesetzen geregelt. Grundsätzlich müssen jedoch bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sein, wie zum Beispiel die Einhaltung von Fristen und die ordnungsgemäße Begründung des Rechtsmittels. Zudem müssen konkrete Verfahrensfehler oder Rechtsfehler vorliegen, die das Urteil des Gerichts in Frage stellen.

Wie wird eine Revision eingelegt?

Eine Revision wird durch eine Revisionsschrift eingelegt, die innerhalb einer bestimmten Frist beim zuständigen Gericht eingereicht werden muss. Die Revisionsschrift muss dabei den Sachverhalt, das angefochtene Urteil und die Gründe für das Rechtsmittel darlegen. Zudem muss die Revisionsschrift von einem Anwalt unterzeichnet sein.

Was passiert, wenn eine Revision eingelegt wurde?

Wenn eine Revision eingelegt wurde, wird das Verfahren an das nächsthöhere Gericht weitergeleitet. Dort wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind. Wenn dies der Fall ist, wird das Urteil des vorigen Gerichts auf Rechtsfehler untersucht. Wenn die Revision erfolgreich ist, wird das Urteil aufgehoben und an das vorige Gericht zurückverwiesen. Andernfalls wird das Urteil bestätigt.

Insgesamt ist eine Revision ein wichtiges Instrument, um die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit und die Rechte der Beteiligten in Gerichtsverfahren sicherzustellen.


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